Ausgleichsabgabe
Ausgleichsabgabe – Ihr finanzieller Vorteil
Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach §142 SGB IX Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Von der Arbeitsleistung können 50% auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden, gemäß §140 SGB IX (Sozialgesetzbuch neun). Unternehmen, die über 20 oder mehr Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 5 SchwbG wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen wie folgt:
Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß § 11 SchwbG in folgender Höhe zu entrichten:
0 bis unter 2% = 320,- EUR
2 bis unter 3% = 220,- EUR
3 bis unter 5% = 125,- EUR
Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung.
Ein Rechenbeispiel:
Für einen Betrieb mit 60 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 3 Pflichtplätze. Ist nur 1 Pflichtplatz (also weniger als 2 % aller Arbeitsplätze) mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich 320,- EUR zu entrichten.
Es verbleiben 2 Pflichtplätze unbesetzt.
2 x 320=640,- EUR sind monatlich zu entrichten.
Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 7.680,- EUR.
Sie können 50% der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.
Bei einem Auftragsvolumen von 10.000,- EUR spart ihr Unternehmen also ausgabewirksame Kosten in Höhe von 5.000,- EUR. Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 7.680,- EUR, sondern nur noch 2.680,- EUR.“